F. Dagegen liess die X. am 11. Mai 2009 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären. Sie beantragt: „1. Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage abzuweisen. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für alle Instanzen zulasten des Berufungsbeklagten.“