einer Gerichtsgebühr von (inkl. Streitwertzuschlag) Fr. 4'500.00 einer Schreibgebühr von Fr. 272.00 Barauslagen von Fr. 123.00 total somit Fr. 4'895.00 gehen zu Laste der Beklagten. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger ausseramtlich mit Fr. 3'130.-- plus Fr. 84.-- Spesen zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer zu entschädigen. 5. (Mitteilung)“