Seite 3 — 13 „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 30'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 5. November 2007 sowie Fr. 250.-- Betreibungskosten zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 4100905 des Betreibungsamtes H., Zahlungsbefehl vom 5. November 2007, wird in diesem Umfang aufgehoben und dem Kläger die definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 30'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 5. November 2007 und die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 250.--.