Vor der am 20. Januar 2009 angesetzten Hauptverhandlung bezahlte die X. schliesslich den Gerichtskostenvorschuss, so dass der Rechtsvertreter der X. anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Inn zum mündlichen Vortrag zugelassen wurde. Auch die Urkunden, welche die X. innert der mit der Vorladung angesetzten Frist eingereicht hatte, wurden zu den Akten genommen. E. Mit Urteil vom 20. Januar 2009, mitgeteilt am 21. April 2009, erkannte das Bezirksgericht Inn: