D. Mit Schreiben des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 23. Juni 2008 wurde der X. eine Frist bis zum 14. Juli 2008 angesetzt, um den Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt wurde, wurde der X. mit Schreiben vom 28. Juli 2008 eine Nachfrist bis 28. August 2008 gewährt, um die Fr. 5'000.-- zu überwiesen, ansonsten gegen sie das Kontumazverfahren durchgeführt werde. Auch innert dieser Nachfrist leistete die X. keinen Kostenvorschuss.