2. In der Betreibung Nr. 4100905 des Betreibungsamtes H. sei dem Kläger für den Betrag von Fr. 30'000.00 zuzüglich 5% Zins ab 01. Februar 2007 sowie Fr. 250.00 Betreibungskosten die Rechtsöffnung zu gewähren. 3. Alles unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“ C. Y. prosequierte die Klage mit Prozesseingabe vom 16. Juni 2008 an das Bezirksgericht Inn. Dabei hielt er unverändert an seinen Rechtsbegehren gemäss Leitschein fest. Die X. reichte innert Frist keine Prozessantwort ein.