Nachdem die X. weder zur ersten auf den 17. April 2008 noch zur zweiten auf den 21. Mai 2008 angesetzten Sühneverhandlung erschien, stellte der Vermittler am 30. Mai 2008 den folgenden Leitschein aus: „Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 30'000.-- (Schweizer Franken dreissigtausend 00/100), zuzüglich 5% Zins ab 01. Februar 2007 zu bezahlen. 2. In der Betreibung Nr. 4100905 des Betreibungsamtes H. sei dem Kläger für den Betrag von Fr. 30'000.00 zuzüglich 5% Zins ab 01. Februar 2007 sowie Fr. 250.00 Betreibungskosten die Rechtsöffnung zu gewähren.