Seite 2 — 13 Forderungsklage gegen die X.. Nachdem die X. weder zur ersten auf den 17. April 2008 noch zur zweiten auf den 21. Mai 2008 angesetzten Sühneverhandlung erschien, stellte der Vermittler am 30. Mai 2008 den folgenden Leitschein aus: „Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 30'000.-- (Schweizer Franken dreissigtausend 00/100), zuzüglich 5% Zins ab 01. Februar 2007 zu bezahlen.