Ziff. 6 der „weiteren obligatorischen Vertragsbestimmungen“ sah eine Konventionalstrafe folgenden Wortlauts vor: „Falls dieser Kaufvertrag nicht zustande kommen sollte, verpflichtet sich die zurücktretende Partei der anderen eine Konventionalstrafe im Betrag von CHF 30'000.-- (dreissigtausend Schweizerfranken) zu bezahlen.“ In der Folge scheiterte der Vollzug des Kaufvertrags vom 23. November 2006. B. Da zwischen den Parteien bezüglich der Folgen des Scheiterns des Kaufvertrags keine Einigung erzielt werden konnte, instanzierte Y. mit Vermittlungsbegehren vom 2. April 2008 beim Kreispräsidenten Sur Tasna eine