Die mitverpfändete Parzelle Nr. G. musste vom Verkäufer bis am Tag des Besitzantritts aus der Pfandhaft entlassen werden (S. 1 und 2 des Kaufvertrags vom 23. November 2006), also spätestens am 31. Januar 2007. Die Maximalgrundpfandverschreibung über Fr. 250'000.-- zugunsten von E. musste bis spätestens zum Tag der Vertragserfüllung (31. Januar 2007) vom Verkäufer abgelöst und im Grundbuch gelöscht werden (S. 2 des Kaufvertrags vom 23. November 2006). Ebenfalls bis zum Erfüllungstag hatte der Verkäufer den Vertrag zum grundbuchlichen Vollzug anzumelden (vgl. Ziff. 11 der „weiteren obligatorischen Vertragsbestimmungen“ des Kaufvertrags vom 23. November 2006, S. 5).