A. Y. als Verkäufer und die X. als Käuferin haben am 23. November 2006 einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag über zwei Stockwerkeigentumseinheiten abgeschlossen. Es handelt sich dabei um die Stockwerkeigentumshauptbuchblätter Nr. C. (331/1000 Miteigentum an Parzelle Nr. D. in B.) und Nr. A. (6D./1000 Miteigentum an Parzelle Nr. D. in B.). Beide Stockwerkeigentumseinheiten waren mit einer Grundpfandverschreibung über Fr. 640'000.-- zugunsten der F. an 1. Pfandstelle sowie einer Maximal- Grundpfandverschreibung über Fr. 250'000.-- zugunsten von E. an 2. Pfandstelle, belastet. Der Kaufpreis wurde mit pauschal Fr. 650'000.-- vereinbart. Fr. 608'000.--