{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-01-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-30_2010-01-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_30_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd18cba8c4496fc58692df17a3c396c40ebeaac803d26381e8794b5c98c988adedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd18cba8c4496fc58692df17a3c396c40ebeaac803d26381e8794b5c98c988adedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_30", "Checksum": "8a46f46527266207e15de03da6f47be6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 20.01.2010 ZK2 2009 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 20.01.2010 ZK2 2009 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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G., Löschungsbewilligung für das\nMaximalgrundpfand über Fr. 250'000.--, Anmeldung des Kaufvertrags beim\nGrundbuchamt) nicht fällig geworden ist. Dem Kläger kann somit keine Verletzung\nseiner vertraglichen Pflichten vorgeworfen werden. In Bezug auf die vereinbarte\nKonventionalstrafe bedeutet dies, dass die Konventionalstrafe von der Beklagten\ngeschuldet ist, da sie den Nichtvollzug des Kaufvertrags zu verantworten hat und\ndem Verkäufer keine Vertragsverletzung vorgeworfen werden kann. Demnach ist\nnicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Klage teilweise gutgeheissen und\ndie Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger Fr. 30'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem\n5. November 2007 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.\n4100905 des Betreibungsamtes H. wurde zu Recht in diesem Umfang aufgehoben\nund dem Kläger die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Berufung ist somit\nvollumfänglich abzuweisen.\n\ne) Selbst aber wenn man entgegen obigen Ausführungen von einer\nunbeständigen Vorleistungspflicht ausgehen würde, führte dies vorliegend zu\ndemselben Ergebnis. In diesem Fall beurteilt sich eine Klage je nach Zeitpunkt\nunterschiedlich: Vor Fälligkeit der Leistung des Verkäufers gilt das für die\nbeständige Vorleistungspflicht Gesagte analog.\n\nMit Fälligkeit der Gegenleistung erlischt die Pflicht zur Vorleistung durch\nZeitablauf. Will der Käufer seine Leistung zurückhalten, kann er die Einrede des\nnicht erfüllten Vertrages erheben. Dem Verkäufer erwächst lediglich ein\nbundesrechtlicher Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Leistung Zug um\nZug gegen Erbringung der Gegenleistung (Urteil des Bundesgerichts vom 4. April\n2001, 4C. 274/2000, E. 3.b.dd). Bei einer für den Fall einer Nicht-\n\nSeite 11 — 13\n/Schlechterfüllung vereinbarten Konventionalstrafe bedeutet dies, dass vor\nFälligkeit der Leistung des Verkäufers Letzterem keine Vertragsverletzung\nvorgeworfen werden kann, und er somit die Konventionalstrafe bei Verletzung der\nVertragspflicht durch den Käufer in jedem Fall geltend machen kann. Nach\nFälligkeit der Leistung des Verkäufers kann der Käufer seine Leistung hingegen\nzurückbehalten, muss aber die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erheben. Die\nLeistung oder Leistungsbereitschaft des Gläubigers werden vermutet, solange der\nbelangte Schuldner die Einrede nicht erhebt (Marius Schraner, Zürcher\nKommentar, a.a.O., N 6 f. zu Art. 82 OR). In welcher Form und bis zu welchem\nVerfahrensstadium die Einrede zu erheben ist, bestimmt sich nach dem jeweilen\nanwendbaren kantonalen Prozessrecht. Im Kanton Graubünden sind Einreden\nmateriellrechtlicher Natur unter Ausschlussfolge in den Rechtsschriften zu\nerheben. Die erst anlässlich der Hauptverhandlung erfolgte Geltendmachung ist\nverspätet und unbeachtlich (vgl. PKG 1996 Nr. 9 S. 38 ff.). Die Behauptung des\nfordernden Gläubigers, die eigene Leistung erbracht zu haben gehört\ndemgegenüber nicht zum Klagefundament (Rolf H. Weber, Berner Kommentar,\nVI/1/4, 2. Aufl., Bern 2005, N 200 zu Art. 82 OR). Dies gilt analog im\nZusammenhang mit der Geltendmachung einer Konventionalstrafe. Vorliegend hat\nder Käufer die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erstmals anlässlich der\nHauptverhandlung vor Vorinstanz und somit verspätet erhoben. Da, wie eben\nausgeführt, die Leistung des Gläubigers vermutet wird, solange die Schuldnerin\ndie Einrede nicht erhebt, ist davon auszugehen, dass der Verkäufer seinerseits\nseinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Die Voraussetzungen für die\nGeltendmachung der Konventionalstrafe wären somit - selbst bei Annahme einer\nunbeständigen Vorleistungspflicht - erfüllt.\n\n4. Im Ergebnis ist die Berufung der X. somit vollumfänglich abzuweisen, so\ndass die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen\nsind (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Ausserdem wird die Berufungsklägerin verpflichtet,\ndem Berufungsbeklagten die ihm durch den Rechtsstreit verursachten\nnotwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Aufgrund der sich im\nvorliegenden Verfahren stellenden Sach- und Rechtsfragen wird die\nausseramtliche Entschädigung auf Fr. 2'000.-- festgesetzt einschliesslich Spesen\nund Mehrwertsteuer.\n\nSeite 12 — 13\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr\nvon Fr. 4'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 224.--, insgesamt somit Fr.\n4'224.--, gehen zu Lasten der Berufungsklägerin, welche den\nBerufungsbeklagten ausserdem mit Fr. 2'000.-- inklusive MwSt.\naussergerichtlich zu entschädigen hat.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die\nBeschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit\nEröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss\nArt. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,\ndie Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das\nVerfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 13 — 13\n"}