{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-01-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-30_2010-01-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_30_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd18cba8c4496fc58692df17a3c396c40ebeaac803d26381e8794b5c98c988adedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd18cba8c4496fc58692df17a3c396c40ebeaac803d26381e8794b5c98c988adedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_30", "Checksum": "8a46f46527266207e15de03da6f47be6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 20.01.2010 ZK2 2009 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 20.01.2010 ZK2 2009 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Januar 2007 (Ziff. 1 der weiteren obligatorischen\nVertragsbestimmungen, S. 4 des Kaufvertrages). Die Pfandentlassung ist im\nGrundbuch anzumelden. Die Grundbuchanmeldung hat der Verkäufer gemäss\nVertrag auf den Erfüllungstermin hin vorzunehmen, sobald der restliche Kaufpreis\nbezahlt oder sichergestellt ist. Mit dieser Formulierung wird zum Ausdruck\ngebracht, dass die Anmeldung am gleichen Tag, aber zeitlich nach der Bezahlung\nbeziehungsweise Sicherstellung der Kaufpreisrestanz zu erfolgen hat. Damit wird\nbereits dem Wortlaut nach klar gesagt, dass die Bezahlung beziehungsweise\nSicherstellung des restlichen Kaufpreises Voraussetzung und somit Bedingung für\ndie Grundbuchanmeldung (inklusive Anmeldung der Pfandentlassung) ist. Die\nGrundbuchanmeldung ist erst dann, und nur dann vorzunehmen, wenn der\nKaufpreis bezahlt beziehungsweise sichergestellt ist. Diese Regelung entspricht\nder vertragstypischen Interessenlage der Parteien. Die Anmeldung im Grundbuch\nhat nämlich bedingungslos zu erfolgen (Art. 12 GBV) und ist unwiderruflich. Somit\nliegt es im immanenten Interesse des Verkäufers, dass die Kaufpreiszahlung zum\nZeitpunkt der Anmeldung im Grundbuch (beispielsweise durch ein\nunwiderrufliches Zahlungsversprechen einer Bank) sichergestellt ist. Dieses\nZahlungsversprechen kann die Zahlung vom Nachweis der Grundbuchanmeldung\n\nSeite 9 — 13\nabhängig machen. Den Interessen des Käufers wird damit Rechnung getragen.\nSinn und Zweck der Sicherstellung einer Kaufpreiszahlung und eines\nZahlungsversprechens im Besonderen ist ja gerade, die Abwicklung eines\nVertrags Zug um Zug zu ermöglichen (Müch/Böhringer/Kasper/Probst, Schweizer\nVertragshandbuch, Zürich 2007, S. 46 N 4.1). Die Sicherstellung ist somit\nVoraussetzung der weiteren Vertragsabwicklung. Demnach liegt in diesem Fall\neine beständige Vorleistungspflicht vor. Vor der Bezahlung beziehungsweise\nSicherstellung des Kaufpreises wird somit die Leistung der Grundbuchanmeldung\nnicht fällig. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Fälligkeitstermin für die\nGrundbuchanmeldung auf einen bestimmten Erfüllungstermin hin festgelegt\nwurde, da die Verpflichtung eben gleichzeitig von der Bezahlung/Sicherstellung\nder Kaufpreisrestanz abhängig gemacht wurde, was im Übrigen der gängigen\nPraxis bei Grundbuchgeschäften entspricht.\n\nee) Handelt es sich vorliegend nach dem Gesagten um eine beständige\nVorleistungspflicht, so wird die Leistung des Verkäufers nicht fällig, solange die\nvorleistungspflichtige Käuferin ihre Leistung nicht erbracht hat. Es ist unbestritten,\ndass die Beklagte die Kaufpreisrestanz weder sichergestellt noch bezahlt hat.\nUnter diesen Umständen kann letztere auch nicht geltend machen, die\nPfandentlassungserklärung der F. habe nicht vorgelegen. Etwas anderes würde\nnur dann gelten, wenn die Vorleistungspflicht entfällt, beispielsweise, wenn die\nvorleistungsberechtigte Partei sich in Annahmeverzug befindet oder erklären\nwürde, sie könne die eigene Leistung nicht mehr fristgemäss erbringen (Marius\nSchraner, Zürcher Kommentar, a.a.O., N 118 ff. zu Art. 82 OR). Dies war jedoch\nvorliegend nicht der Fall. Im Weiteren ist in diesem Zusammenhang festzuhalten,\ndass es sich bei der Beibringung der Pfandentlassungserklärung ohnehin nur um\neine zur Erfüllung der geschuldeten Pfandentlassung und der dafür erforderlichen\nGrundbuchanmeldung notwendige Vorbereitungshandlung handelt, auf die die\nBeklagte keinen direkten Anspruch hat. Sodann zielt auch die weitere Rüge der\nBeklagten ins Leere, wonach die Löschungsbewilligung für die\nMaximalgrundpfandverschreibung im 2. Rang über Fr. 250'000.-- durch E. bis zum\n31. Januar 2007 nicht vorgelegen habe. Bei den Akten findet sich eine\nentsprechende Löschungsbewilligung. E. hat diese am 29. Januar 2007\nunterzeichnet. Beim Grundbuchamt ist diese Löschungsbewilligung zwar erst am\n27. Juni 2007 eingereicht worden. Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist jedoch von\neiner beständigen Vorleistungspflicht der Käuferin auszugehen, so dass nicht zu\nbeanstanden ist, dass die Maximalgrundpfandverschreibung über Fr. 250’000.--\nbis zum 31. Januar 2007 im Grundbuch noch nicht gelöscht war. Schliesslich ist\n\nSeite 10 — 13\ndie Beklagte auch nicht mit dem Einwand zu hören, der Kläger habe es\nunterlassen, den Kaufvertrag bis zum 31. Januar 2007 beim Grundbuchamt\nanzumelden. Der Vertrag war vom Verkäufer zum grundbuchlichen Vollzug erst\ndann anzumelden, sobald der restliche Kaufpreis bezahlt oder sichergestellt war.\nDa der restliche Kaufpreis weder bezahlt noch sichergestellt war, musste der\nVerkäufer auch nicht den grundbuchlichen Vollzug veranlassen. Die\nGegenleistung des Klägers wird - da eine beständige Vorleistungspflicht der\nKäuferin vorliegt - nicht fällig und er kann nicht in Verzug geraten, solange die\nKäuferin nicht erfüllt hat.\n\n"}