{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-01-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-30_2010-01-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_30_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd18cba8c4496fc58692df17a3c396c40ebeaac803d26381e8794b5c98c988adedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd18cba8c4496fc58692df17a3c396c40ebeaac803d26381e8794b5c98c988adedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_30", "Checksum": "8a46f46527266207e15de03da6f47be6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 20.01.2010 ZK2 2009 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 20.01.2010 ZK2 2009 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Denn die Grundbuchanmeldung war\n„sobald der restliche Kaufpreis bezahlt oder sichergestellt ist“ abzugeben. Das\nheisst, dass der Kaufpreis vor der Grundbuchanmeldung zu bezahlen oder\n\nSeite 7 — 13\nsicherzustellen war. Die Käuferin war somit betreffend Sicherstellung oder\nBezahlung des Kaufpreises vorleistungspflichtig. Es ist unbestritten, dass die\nKäuferin bis am 31. Januar 2007 dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.\n\nc) Wie bereits erwähnt, setzt die Verpflichtung zur Leistung einer\nKonventionalstrafe bei synallagmatischen Verträgen nicht nur voraus, dass der\nSchuldner nicht oder nicht richtig erfüllt hat. Voraussetzung ist auch, dass der\nGläubiger der Strafverpflichtung seine eigenen Vertragspflichten aus dem\nHauptvertrag erfüllt hat. Ob der angebliche Gläubiger der Strafverpflichtung\n(vorliegend Verkäufer) seine eigenen Vertragspflichten erfüllt hat oder nicht, ist\naufgrund unterschiedlicher Kriterien zu prüfen, je nachdem, ob die\nVorleistungspflicht der Käuferin als beständige oder unbeständige\nVorleistungspflicht zu qualifizieren ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. April\n2001, 4C.274/2000, E. 3.b.aa – 3.b.bb).\n\naa) Die eine Partei kann dergestalt vorleistungspflichtig sein, dass die\nErbringung seiner Leistung eine Bedingung für den Eintritt der Fälligkeit der\nGegenleistung bildet. So verhält es sicht etwa, wenn sich der Käufer zur Zahlung\ninnert eines Monats nach Erhalt der Ware verpflichtet. Solange der Verkäufer nicht\nliefert, wird die Gegenleistung nicht fällig. Das Wesen dieser Art der\nVorleistungspflicht liegt darin, dass zwischen Vor- und Gegenleistung eine Frist\nbestehen beleibt. Sie beginnt mit Erbringung der Vorleistung zu laufen. Die\nGegenleistung wird erst mit Ablauf der Frist fällig. Eine derartige Vereinbarung\ngewährleistet, dass der Vorleistungsempfänger die Gegenleistung erst erbringen\nmuss, nachdem er die erhaltene Vorleistung auch während einer gewissen Zeit\nnutzen konnte. Dies ist namentlich dann sinnvoll, wenn die Gegenleistung aus\ndem durch die Nutzung der Vorleistung erzielten Ertrag erbracht werden soll. In\nder neueren Literatur hat sich dafür der Begriff der „beständigen\nVorleistungspflicht“ eingebürgert (Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2001, 4C.\n274/2000, E. 3.b.dd). Trifft den Käufer eine beständige Vorleistungspflicht, wird die\nGegenleistung des Verkäufers nicht fällig und er kann nicht in Verzug geraten,\nsolange der Käufer nicht erfüllt hat. Solange kann dem Verkäufer keine Verletzung\nseiner vertraglichen Pflichten vorgeworfen werden (Marius Schraner, Zürcher\nKommentar, Obligationenrecht, Teilband V1e, Die Erfüllung der Obligationen, Art.\n68-96 OR, 3. Aufl., Zürich 2000, N 116 zu Art. 82 OR).\n\nbb) Die Parteien können sich aber auch auf unterschiedliche Fälligkeitstermine\neinigen, ohne dass die eine Leistung eine Bedingung für die Fälligkeit der anderen\nbildet, indem beispielsweise der Verkäufer am 1. Januar 2001 zu liefern, der\n\nSeite 8 — 13\nKäufer am 1. Februar 2001 zu zahlen hat. Die Kaufpreiszahlung wird diesfalls\nfällig, unabhängig davon, ob der Verkäufer seine Leistung rechtzeitig erbringt. Ist\ndie Leistung des Verkäufers bis zum 1. Februar 2000 noch nicht erfolgt, holt der\nAnspruch auf den Kaufpreis denjenigen auf Lieferung des Kaufgegenstandes ein,\nund es stehen sich zwei fällige Forderungen gegenüber. Damit erlischt die\nVorleistungspflicht des Verkäufers, und die beidseitigen Leistungen sind nach Art.\n82 OR Zug um Zug zu erbringen. Auch der Verkäufer kann nunmehr seine\nLeistung gestützt auf Art. 82 OR zurückhalten, sofern der Käufer seine Leistung\nnicht gehörig anbietet. Die neuere Lehre hat hierfür den Begriff der „nicht\nbeständigen Vorleistungspflicht“ von der deutschen Doktrin übernommen.\n\ncc) Ob die Pflicht zur Leistung beständig ist, bestimmt sich, wie die Frage nach\ndem Bestehen einer Vorleistungspflicht überhaupt, nach der von den Parteien\ngetroffenen Vereinbarung, sofern das Gesetz keine zwingenden Bestimmungen\nenthält. Die Beständigkeit kann sich aber auch aus der Natur der Vereinbarung\nergeben (Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2001, 4C. 274/2000, E. 3.b.cc).\n\n"}