{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-01-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-30_2010-01-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_30_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd18cba8c4496fc58692df17a3c396c40ebeaac803d26381e8794b5c98c988adedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd18cba8c4496fc58692df17a3c396c40ebeaac803d26381e8794b5c98c988adedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_30", "Checksum": "8a46f46527266207e15de03da6f47be6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 20.01.2010 ZK2 2009 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 20.01.2010 ZK2 2009 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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November\n2006 enthalten und lautet wie folgt: „Falls dieser Kaufvertrag nicht zustande\nkommen sollte, verpflichtet sich die zurücktretende Partei der anderen eine\nKonventionalstrafe im Betrag von CHF 30'000.-- (dreissigtausend\nSchweizerfranken) zu bezahlen.“\n\nDer Inhalt dieser vertraglichen Abrede ist nicht klar. Er ist daher durch Auslegung\nder Willensäusserungen der Parteien zu bestimmen. Ziel der Vertragsauslegung\nist es in erster Linie, den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen\n\nSeite 5 — 13\n(Art. 18 Abs. 1 OR). Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen,\nsind zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen auf\nGrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und\nZusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden\ndurften und mussten (BGE 132 III 626 S. 632 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).\n\nDie fragliche Klausel spricht von Nichtzustandekommen des Vertrags und von\nVertragsrücktritt. Das Nichtzustandekommen des Kaufvertrags selbst als\nVerpflichtungsgeschäft konnte damit nicht gemeint sein, da dieser\nunbestrittenermassen zustandegekommen ist, und da dieser erst die\nVereinbarung der Konventionalstrafe enthielt. Es konnte sodann auch nicht die\nMeinung der Parteien sein, dass die Konventionalstrafe nur bei Rücktritt vom\nVertrag verfällt. Vielmehr bezweckten die Parteien das auf das\nVerpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) folgende Verfügungsgeschäft abzusichern\nund diejenige Vertragspartei zu bestrafen, welche ein allfälliges Scheitern des\nVertragvollzugs zu verantworten hat. Dies entspricht auch der gegebenen\nInteressenlage. Dass die Parteien die Klausel tatsächlich übereinstimmend im\nerwähnten Sinne verstehen, ergeht ihren Ausführungen in den Rechtsschriften\nund Plädoyers (vgl. Prozessseingabe vom 16. Juni 2008 S.4 Ziff.2; Plädoyer RA\nlic. iur. Marco Pool vom 20. Januar 2009 S. 3 und 4). Die Parteien begründen ihre\nPositionen damit, dass die jeweils andere Partei ihre vertraglichen Pflichten nicht\nerfüllt und dadurch den Nichtvollzug des Vertrags zu verantworten habe. Die\nKonventionalstrafe wurde somit nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien\nvereinbart für den Fall, dass eine Partei ihre Vertragspflichten nicht oder nicht\nrichtig erfüllt und dadurch zu verantworten hat, dass der Vertrag nicht\nvereinbarungsgemäss vollzogen werden kann. Im Folgenden ist demnach zu\nprüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass die Beklagte\ndafür verantwortlich ist, dass der Kaufvertrag vom 23. November 2006 nicht\nvollzogen worden ist.\n\n3. Die Vorinstanz hat die Gutheissung der Klage im Wesentlichen damit\nbegründet, nachdem der Kaufvertrag von beiden Parteien unterzeichnet worden\nsei, habe der Kläger von der Beklagten nichts mehr gehört. Die Beklagte habe\nsich nicht an die Bank gewandt, zwecks Übernahme der Schuld. Es habe auch\nkein Zahlungsversprechen der Beklagten vorgelegen. Unter diesen Umständen\nhabe der Kläger begründete Befürchtung gehabt, dass die Beklagte ihrer Pflicht\nzur Tilgung des Kaufpreises durch Übernahme der Pfandschuld und Überweisung\ndes Restkaufpreises nicht nachkomme. Aus diesem Grund habe der Verkäufer die\nLöschungsbewilligung für das Maximalgrundpfand über Fr. 250'000.-- dem\n\nSeite 6 — 13\nGrundbuchamt nicht eingereicht und somit die Eigentumsübertragung nicht\nermöglicht. Die Beklagte habe hingegen keine Befreiungsgründe geltend machen\nkönnen. Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Vorinstanz im Ergebnis\nbeizupflichten.\n\na) Wie dem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 23. November 2006\nentnommen werden kann, waren beide fraglichen Stockwerkeigentumseinheiten\nmit einer Grundpfandverschreibung von nominal Fr. 640'000.-- zugunsten der F.\nbelastet. Mitverpfändet war ebenfalls die Parzelle Nr. G.. Die mitverpfändete\nParzelle Nr. G. musste vom Verkäufer bis am Tag des Besitzantrittes aus der\nPfandhaft entlassen werden (S. 1 und 2 des Kaufvertrages vom 23. November\n2006), also spätestens am 31. Januar 2007 (Ziff. 1 der weiteren obligatorischen\nVertragsbestimmungen, S. 4 des Kaufvertrages). Die\nMaximalgrundpfandverschreibung von Fr. 250'000.-- zugunsten von E. musste bis\nspätestens zum Tag der Vertragserfüllung (31. Januar 2007) vom Verkäufer\nabgelöst und im Grundbuch gelöscht werden (S. 2. des Kaufvertrages vom 23.\nNovember 2006). Ebenfalls bis zum Erfüllungstag hätte der Verkäufer – bei\nallseits richtiger Vertragserfüllung - den Vertrag zum grundbuchlichen Vollzug\nanmelden müssen (vgl. Ziff. 11 des Kaufvertrages vom 23. November 2006, S. 5).\nDer Erfüllungstag wurde auf den 31. Januar 2007 festgelegt. Dies ergibt sich\neinerseits aus Ziff. 1 der „weiteren obligatorischen Vertragsbestimmungen“ (S.4\ndes Kaufvertrages vom 23. November 2006), wonach der Besitzesantritt auf den\n31. Januar 2007 erfolgt. Andererseits kann S. 2 des Vertrages entnommen\nwerden, dass der Tag der Vertragserfüllung der 31. Januar 2007 sei.\n\nIm Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass bei richtiger\nVertragserfüllung des Verkäufers die mitverpfändete Parzelle Nr. G. aus der\nPfandhaft hätte entlassen werden, die Grundpfandverschreibung von Fr. 250'000.-\n- hätte abgelöst und im Grundbuch gelöscht, und der Vertrag zum\ngrundbuchlichen Vollzug hätte angemeldet werden müssen, und zwar alles bis\nspätestens am 31. Januar 2007.\n\n"}