{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-01-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-30_2010-01-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_30_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd18cba8c4496fc58692df17a3c396c40ebeaac803d26381e8794b5c98c988adedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd18cba8c4496fc58692df17a3c396c40ebeaac803d26381e8794b5c98c988adedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_30", "Checksum": "8a46f46527266207e15de03da6f47be6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 20.01.2010 ZK2 2009 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 20.01.2010 ZK2 2009 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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November 2008\nentsprochen und die Hauptverhandlung bis auf Weiteres verschoben. Vor der am\n20. Januar 2009 angesetzten Hauptverhandlung bezahlte die X. schliesslich den\nGerichtskostenvorschuss, so dass der Rechtsvertreter der X. anlässlich der\nHauptverhandlung vor Bezirksgericht Inn zum mündlichen Vortrag zugelassen\nwurde. Auch die Urkunden, welche die X. innert der mit der Vorladung\nangesetzten Frist eingereicht hatte, wurden zu den Akten genommen.\n\nE. Mit Urteil vom 20. Januar 2009, mitgeteilt am 21. April 2009, erkannte das\nBezirksgericht Inn:\n\nSeite 3 — 13\n„1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet,\ndem Kläger Fr. 30'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 5. November\n2007 sowie Fr. 250.-- Betreibungskosten zu bezahlen.\n2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 4100905 des\nBetreibungsamtes H., Zahlungsbefehl vom 5. November 2007, wird in\ndiesem Umfang aufgehoben und dem Kläger die definitive\nRechtsöffnung erteilt für Fr. 30'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 5.\nNovember 2007 und die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 250.--.\n3. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreisamtes Sur Tasna von Fr.\n250.-- sowie diejenigen des Bezirksgerichts Inn, bestehend aus\n\neiner Gerichtsgebühr von (inkl. Streitwertzuschlag) Fr. 4'500.00\neiner Schreibgebühr von Fr. 272.00\nBarauslagen von Fr. 123.00\ntotal somit Fr. 4'895.00\n\ngehen zu Laste der Beklagten.\n4. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger ausseramtlich mit Fr. 3'130.--\nplus Fr. 84.-- Spesen zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer zu entschädigen.\n5. (Mitteilung)“\n\nF. Dagegen liess die X. am 11. Mai 2009 Berufung an das Kantonsgericht von\nGraubünden erklären. Sie beantragt:\n„1. Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage\nabzuweisen.\n2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und\nEntschädigungsfolge für alle Instanzen zulasten des\nBerufungsbeklagten.“\n\nAuf entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des\nKantonsgerichts von Graubünden (Art. 224 Abs. 2 ZPO) liess die X. am 29. Juni\n2009 eine schriftliche Begründung der Anträge zukommen. Y. liess sich am 6.\nAugust 2009 dazu vernehmen. Er liess die kostenfällige Abweisung der Berufung\nbeantragen. Die Vorinstanz reichte keine Stellungnahme ein.\n\nAuf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen der\nRechtsvertreter der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in\nden nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1.a) Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten\nim Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht ergriffen\nwerden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO). Das angefochtene\nUrteil des Bezirksgerichts Inn betrifft einen vermögensrechtlichen Streit über einen\n\nSeite 4 — 13\nBetrag von mehr als Fr. 8'000.--, so dass der Berufungsstreitwert erreicht und die\nZuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der\nvorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz gegeben ist.\n\nb) Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der\nschriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf\nAbänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden,\nsoweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO).\n\nDie X. reichte ihre Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Inn vom 20.\nJanuar 2009, mitgeteilt am 21. April 2009, am 11. Mai 2009 und damit fristgerecht\nein. Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, so dass darauf\neingetreten werden kann.\n\n2. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz\nzu Recht die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger eine Konventionalstrafe in der\nHöhe von Fr. 30'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. November 2007 zu\nbezahlen.\n\na) Die Konventionalstrafe wird versprochen für den Fall, dass eine\nVertragspartei ihre vertraglichen Pflichten nicht oder nicht richtig erfüllt (Art. 160\nOR). Die Vereinbarung der Konventionalstrafe ist somit ein (aufschiebend)\nbedingtes Leistungsversprechen. Die Bedingung besteht in der Nichterfüllung\nbeziehungsweise nicht richtigen Erfüllung der Hauptverpflichtung bei Fälligkeit\n(Gauch/Schluep/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner\nTeil, Band II, 9. Aufl., Zürich 2008, N 3791). Bei vollkommen zweiseitigen\nVerträgen kann die Konventionalstrafe erst gefordert werden, wenn die\nGläubigerin der Strafverpflichtung ihre eigenen Vertragspflichten aus dem\nHauptvertrag erfüllt hat (Gauch/Schluep/Emmenegger, a.a.O., N 3797).\n\n"}