{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-01-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-30_2010-01-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_30_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd18cba8c4496fc58692df17a3c396c40ebeaac803d26381e8794b5c98c988adedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd18cba8c4496fc58692df17a3c396c40ebeaac803d26381e8794b5c98c988adedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_30", "Checksum": "8a46f46527266207e15de03da6f47be6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 20.01.2010 ZK2 2009 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 20.01.2010 ZK2 2009 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | Berufung OR Allgemeine Bestimmungen"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:36:56", "Checksum": "ffc9d4c6af51832a86426c5755eac353", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 20.01.2010 ZK2 2009 30\nRegeste:\nForderung | Berufung OR Allgemeine Bestimmungen\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 20. Januar 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nZK2 09 30\n\nUrteil\nII. Zivilkammer\n\nVorsitz Hubert\nRichterInnen Bochsler und Michael Dürst\nRedaktion Aktuarin Mosca\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\nder X . , Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.\nMarco Pool, Via Tinus 3, 7500 St. Moritz,\ngegen\ndas Urteil des Bezirksgerichts Inn vom 20. Januar 2009, mitgeteilt am 21. April\n2009, in Sachen des Y., Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch\nRechtsanwalt Dr. iur. Peter Bieler, Promenade 77, 7270 Davos Platz, gegen die\nBeklagte und Berufungsklägerin,\n\nbetreffend Forderung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Y. als Verkäufer und die X. als Käuferin haben am 23. November 2006\neinen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag über zwei\nStockwerkeigentumseinheiten abgeschlossen. Es handelt sich dabei um die\nStockwerkeigentumshauptbuchblätter Nr. C. (331/1000 Miteigentum an Parzelle\nNr. D. in B.) und Nr. A. (6D./1000 Miteigentum an Parzelle Nr. D. in B.). Beide\nStockwerkeigentumseinheiten waren mit einer Grundpfandverschreibung über Fr.\n640'000.-- zugunsten der F. an 1. Pfandstelle sowie einer Maximal-\nGrundpfandverschreibung über Fr. 250'000.-- zugunsten von E. an 2. Pfandstelle,\nbelastet. Der Kaufpreis wurde mit pauschal Fr. 650'000.-- vereinbart. Fr. 608'000.--\nwaren durch Übernahme der restlichen Kapitalschuld (aktueller Stand) aus dem\nerwähnten Grundpfandrecht von nominal Fr. 640'000.-- im I. Rang zugunsten der\nF., J., zu tilgen. Fr. 42'000.-- waren durch Banküberweisung gemäss Order des\nVerkäufers zu zahlen. Die Eigentumsübertragung war auf den 31. Januar 2007\nvorgesehen.\n\nDie mitverpfändete Parzelle Nr. G. musste vom Verkäufer bis am Tag des\nBesitzantritts aus der Pfandhaft entlassen werden (S. 1 und 2 des Kaufvertrags\nvom 23. November 2006), also spätestens am 31. Januar 2007. Die\nMaximalgrundpfandverschreibung über Fr. 250'000.-- zugunsten von E. musste\nbis spätestens zum Tag der Vertragserfüllung (31. Januar 2007) vom Verkäufer\nabgelöst und im Grundbuch gelöscht werden (S. 2 des Kaufvertrags vom 23.\nNovember 2006). Ebenfalls bis zum Erfüllungstag hatte der Verkäufer den Vertrag\nzum grundbuchlichen Vollzug anzumelden (vgl. Ziff. 11 der „weiteren\nobligatorischen Vertragsbestimmungen“ des Kaufvertrags vom 23. November\n2006, S. 5).\n\nZiff. 6 der „weiteren obligatorischen Vertragsbestimmungen“ sah eine\nKonventionalstrafe folgenden Wortlauts vor: „Falls dieser Kaufvertrag nicht\nzustande kommen sollte, verpflichtet sich die zurücktretende Partei der anderen\neine Konventionalstrafe im Betrag von CHF 30'000.-- (dreissigtausend\nSchweizerfranken) zu bezahlen.“\n\nIn der Folge scheiterte der Vollzug des Kaufvertrags vom 23. November 2006.\n\nB. Da zwischen den Parteien bezüglich der Folgen des Scheiterns des\nKaufvertrags keine Einigung erzielt werden konnte, instanzierte Y. mit\nVermittlungsbegehren vom 2. April 2008 beim Kreispräsidenten Sur Tasna eine\n\nSeite 2 — 13\nForderungsklage gegen die X.. Nachdem die X. weder zur ersten auf den 17. April\n2008 noch zur zweiten auf den 21. Mai 2008 angesetzten Sühneverhandlung\nerschien, stellte der Vermittler am 30. Mai 2008 den folgenden Leitschein aus:\n„Klägerisches Rechtsbegehren:\n1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 30'000.-- (Schweizer\nFranken dreissigtausend 00/100), zuzüglich 5% Zins ab 01. Februar\n2007 zu bezahlen.\n2. In der Betreibung Nr. 4100905 des Betreibungsamtes H. sei dem\nKläger für den Betrag von Fr. 30'000.00 zuzüglich 5% Zins ab 01.\nFebruar 2007 sowie Fr. 250.00 Betreibungskosten die Rechtsöffnung\nzu gewähren.\n3. Alles unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge\nzulasten der Beklagten.“\n\nC. Y. prosequierte die Klage mit Prozesseingabe vom 16. Juni 2008 an das\nBezirksgericht Inn. Dabei hielt er unverändert an seinen Rechtsbegehren gemäss\nLeitschein fest. Die X. reichte innert Frist keine Prozessantwort ein.\n\nD. Mit Schreiben des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 23. Juni 2008 wurde\nder X. eine Frist bis zum 14. Juli 2008 angesetzt, um den Kostenvorschuss von Fr.\n5'000.-- zu leisten. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt wurde, wurde\nder X. mit Schreiben vom 28. Juli 2008 eine Nachfrist bis 28. August 2008\ngewährt, um die Fr. 5'000.-- zu überwiesen, ansonsten gegen sie das\nKontumazverfahren durchgeführt werde. Auch innert dieser Nachfrist leistete die\nX. keinen Kostenvorschuss.\n\n"}