Seite 17 — 18 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde der BK AG wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil des Kreispräsidiums Fünf Dörfer vom 10. Dezember 2008 (Proz.-Nr. 08.47) aufgehoben und die Klage der WAG GmbH, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2. Die Kosten des Kreispräsidiums Fünf Dörfer von Fr. 950.— gehen zu Lasten der WAG GmbH, welche die BK AG für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 3'500.— (MWST eingeschlossen) zu entschädigen hat.