Der Antrag des Rechtsvertreters der obsiegenden Beschwerdeführerin auf Verfahrensentschädigung für das Rechtsmittelverfahren ist unbeziffert geblieben, so dass die Zivilkammer praxisgemäss den für eine sachgerechte Interessenwahrung notwendigen Aufwand schätzungsweise festlegt. Von Umfang der Rechtsschriften, den Seite 16 — 18 Akten, der rechtlichen Problematik und der Bedeutung der Sache ausgehend, ist eine Prozessentschädigung von 1'600 Franken (MWST eingeschlossen) angemessen.