Er ist zum einen der Bedeutung der rein vermögensrechtlichen Sache mit bescheidenem Streitwert von 600 Franken nicht angemessen. Zum anderen ist festzustellen, dass die Honorarabrechnung Aufwendungen enthält, welche die Widerklage betreffen, deren Beurteilung – abgesehen vom Sühnverfahren – nicht in die sachliche Kompetenz des Kreispräsidenten fiel. Es ist stattdessen der gleiche Betrag zuzusprechen, den die Vorinstanz bei umgekehrtem Verfahrensausgang der Klägerin als Verfahrensentschädigung zugesprochen hat.