b. Der Rechtsvertreter der im erstinstanzlichen Verfahren obsiegenden Klägerin hat der Vorinstanz eine Honorarnote über Fr. 6'834.85 eingereicht. Der Erstrichter hat die Entschädigung auf Fr. 3'500.— festgelegt. Diese Festsetzung der Höhe der Prozessentschädigung ist keinerseits selbständig angefochten worden. Der Rechtsvertreter der Beklagten hat im erstinstanzlichen Verfahren zwei Honorarnoten über insgesamt Fr. 7'704.90 eingelegt. Auch dieser Aufwand ist zu hoch. Er ist zum einen der Bedeutung der rein vermögensrechtlichen Sache mit bescheidenem Streitwert von 600 Franken nicht angemessen.