a. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 950.— ist nicht selbständig gerügt worden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 5 lit. b und Art. 8 Abs. 1 des Kostentarifs im Zivilverfahren auf Fr. 1'504.— festzusetzen (Gerichtsgebühr Fr. 1'200.—, Schreibgebühr Fr. 304.—).