5. Ist die Beschwerde gutzuheissen und die Klage der WAG AG, soweit darauf einzutreten ist, zur Gänze abzuweisen, gehen die Gerichtskosten in beiden Instanzen zu Lasten der WAG GmbH (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Ausserdem greift die gesetzliche Regel, wonach sie der obsiegenden Gegenpartei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen hat (Art. 122 Abs. 2 ZPO).