Bezogen auf das Akzept bei einer zweiseitig übereinstimmenden Willensäusserung kommt dann der Vertrag nicht zustande. Die Beklagte beruft sich demgegenüber mit ihrem Eventu- Seite 15 — 18 alstandpunkt nicht darauf, das Zustandekommen des Vertrages sei durch eine solche überholende Sekundärerklärung ihrerseits verhindert worden, sondern darauf, dass der zustande gekommene Vertrag als ganzes Schuldverhältnis rückwirkend durch ihre Ausübung des Gestaltungsrechts gemäss Ziff. 8 AGB aufgehoben worden sei.