Die Vorschrift verdeutlicht, dass unter Abwesenden die Rechtswirksamkeit nicht mit der Abgabe oder dem Versenden einer Willenserklärung, sondern erst mit deren Empfang/Kenntnisnahme beim Adressaten eintritt, indem eine abgegebene/versandte Primärerklärung durch eine sie überholende Sekundärerklärung quasi abgefangen werden kann. Das Gesetz macht diesfalls die Fiktion, dass die Primärerklärung nicht erfolgt ist. Quintessenz der Regel ist jedenfalls, dass die gegenläufige Sekundärerklärung den Eintritt der rechtserzeugenden Wirkung der Primärerklärung verhindert. Bezogen auf das Akzept bei einer zweiseitig übereinstimmenden Willensäusserung kommt dann der Vertrag nicht zustande.