Die Beklagte beruft sich nicht auf Art. 9 OR. Diese Norm bezieht sich auf die Beseitigung respektive auf das Nichteintreten der Wirkung von Willenserklärungen, nicht auf die Beseitigung eines ganzen und bestehenden Schuldverhältnisses durch rechtsgestaltende (rechtsvernichtende) Willenserklärung. Die Vorschrift verdeutlicht, dass unter Abwesenden die Rechtswirksamkeit nicht mit der Abgabe oder dem Versenden einer Willenserklärung, sondern erst mit deren Empfang/Kenntnisnahme beim Adressaten eintritt, indem eine abgegebene/versandte Primärerklärung durch eine sie überholende Sekundärerklärung quasi abgefangen werden kann.