e. Gegen einen Vertragsrücktritt erhob die Klägerin ferner den Einwand, die Beklagte könne sich nicht auf Art. 9 OR berufen. Es sei in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass die per Internet erklärte Vertragsannahme von Q. Sekunden später bei der Klägerin eingetroffen und von dieser auch zur Kenntnis genommen worden sei. In rechtlicher Hinsicht könne ein Widerruf jedoch nur wirksam werden, wenn der Widerruf eingehe, bevor die andere Partei von der zu widerrufenden Willenserklärung Kenntnis genommen habe. Der Einwand geht rechtlich an der Sache vorbei. Die Beklagte beruft sich nicht auf Art. 9 OR.