Eine rechtswirksame Rücktrittserklärung wäre also nach dem Konstrukt der Klägerin bereits aus Zeitgründen theoretisch nicht zu bewerkstelligen. Wollte man der Auffassung der Klägerin folgen, liefe dies im Resultat darauf hinaus, dass das von ihr mittels AGB offerierte und durch Übernahme der AGB gegenseitig vereinbarte Rücktrittsrecht des Bestellers nur ein Scheinrecht darstellt. Es könnte aus faktischen Gründen überhaupt nie oder bloss theoretisch im Bereich von Sekunden zum Tragen kommen. Die Argumentation der Klägerin erweist sich zudem als missbräuchlich, weil sie letztlich auf eigenem Unvermögen beruht.