Wenn gemäss Behauptung der Klägerin das Absenden der Anmeldung und das Eintreffen des Bestätigungsmails zeitlich praktisch zusammenfallen, sind im Moment des Erhalts des Bestätigungsmails bereits beide nach Ziff. 6 Abs. 6 und nach Ziff. 8 AGB übereinstimmend als "umgehend" bezeichneten Zeitspannen abgelaufen. Eine rechtswirksame Rücktrittserklärung wäre also nach dem Konstrukt der Klägerin bereits aus Zeitgründen theoretisch nicht zu bewerkstelligen.