Die tatsächliche Behauptung der Klägerin, dass Q. das Be-stätigungsmail gleichzeitig mit dem Eintreffen in seiner Mailbox zur Kenntnis genommen habe, ist im Übrigen unbewiesen. Ob im Zusammenhang des elektronischen Mailverkehrs generell fingiert werden darf, Eingang in der Mailbox bedeute gleichzeitige Kenntnisnahme, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Rücktrittserklärung von Q. ist im einen wie im anderen Fall umgehend erfolgt. d. Die Klägerin argumentiert, die Anforderung, dass ein allfälliger Vertragsrücktritt umgehend erklärt werden müsse, sei zwingend und unumgänglich, um Missbräuchen vorzubeugen. Registrierende könnten ansonsten sofort in den Genuss