8 kann demnach nur heissen, umgehend seit Zugang oder Kenntnisnahme des Bestätigungsmails. Übersehen wird nun von der Klägerin, dass der Registrierende auf der Webseite selbst nicht darauf hingewiesen wird, dass er postwendend eine Bestätigungsnachricht per E-Mail erhält. Erst recht wird er dort nicht darauf hingewiesen, dass er sich dahingehend einer Kommunikationsregel unterwirft, dass er diese Nachricht abzuwarten und sofort zu kontrollieren habe. Den AGB ist wohl zu entnehmen, dass "Auftragserteilungen (Registrierungen) umgehend nach dem Vorgang automatisch bestätigt werden, damit der Kunde vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen kann" (Ziff. 6 Abs. 6 AGB).