Der Versand einer Vertragsrücktrittserklärung per E-Mail zwischen dem Absenden der Daten auf der Webseite und dem Bestätigungsmail durch die Anbieterin ist faktisch ausgeschlossen, wenn – nach tatsächlicher und unwidersprochener Behauptung der Klägerin – das Bestätigungsmail jeweils postwendend, das heisst innert Sekunden generiert und versandt wird und in der Mailbox des Registrierenden eintrifft. Die Rücktrittserklärung kann also schon faktisch nur nach dem Eintreffen der Bestätigungsmails erfolgen. Umgehend im Sinne von AGB Ziff. 8 kann demnach nur heissen, umgehend seit Zugang oder Kenntnisnahme des Bestätigungsmails.