c. Die AGB spezifizieren nicht weiter, welche maximale zeitliche Ausdehnung dem Begriff "umgehend" beizumessen ist; sie legen auch nicht fest, ab welchem Zeitpunkt die noch tolerierbare Zeitspanne laufen soll. Die Klägerin hat weder hinsichtlich der Zeitspanne noch in Bezug auf ihren Lauf eine spezifische Geschäftssitte behauptet oder bewiesen. Die Tragweite des unbestimmten Rechtsbegriffs ist durch Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln.