Der Erstrichter hat die beklagtische Auffassung ausschliesslich aus der Überlegung verworfen, die Beklagte habe auch innert 1 Stunde und 18 Minuten genügend Zeit gehabt, die angebotenen Internetdienstleistungen zu nutzen. Dies ist indessen keine Antwort auf die sich stellenden Rechtsfragen, ob sich die Beklagte mit der Rücktrittserklärung nach 16 Stunden oder nach 1 Stunde und 18 Minuten vertragskonform im Sinne von "umgehend" gemäss Ziff. 8 der AGB verhalten habe. Insoweit verletzt das angefochtene Urteil den beklagtischen Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs.