b. Die Klägerin bringt vor, wenn sie das Bestätigungsmail am 15. November 2007, um 17.11 Uhr versandt habe und die Rücktrittserklärung von Q. am 16. November 2007, um 09.18 Uhr, erfolgt sei, sei dies nicht umgehend im Sinne von Ziff. 8 der AGB. Die Beklagte hält dagegen, dass eine Reaktionszeit von 18 [recte 16] Stunden im Geschäftsgebrauch unverzüglich sei. Gemessen an den traditionellen Arbeitszeiten von 08.00-17.00 Uhr, habe sie beziehungsweise Q. jedoch bereits nach 1 Stunde und 18 Minuten den Vertragsrücktritt erklärt, was um so mehr als unverzüglich zu qualifizieren sei.