Seite 12 — 18 genseitigen vertraglichen Verpflichtungen ex tunc gemeint war. Dass die Klägerin dies auch tatsächlich so verstanden hat, geht mehrfach aus ihren Stellungnahmen im Prozess hervor (act. 10 S. 6, 04.1.1 S. 4, 04.1.22 S. 4).