a. Der beklagtenseits, im E-Mail von Q., welcher leicht erkennbar der deutschen Sprache wenig mächtig ist, untechnisch verwendete Begriff "Kündigung" schadet in diesem Zusammenhang nicht. Aus dem Gesamtzusammenhang, dem übrigen Text der Erklärung und dem äussert frühen Zeitpunkt der Erklärung musste die Erklärungsempfängerin nach Treu und Glauben schliessen, dass nicht Kündigung im Sinne einer vorzeitigen Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses, sondern der Rücktritt im Sinne von Aufhebung beziehungsweise nicht wirksam werden der ge-