3. Eventualiter macht die Beklagte in materieller Hinsicht unter anderem geltend, sie sei rechtswirksam vom Vertrag zurückgetreten. Geht man in der Konsequenz von vorstehender Erwägung 2.f. davon aus, dass die Ziffer 14 der AGB (Gerichtsstand St.) formgültig im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a GestG Vertragsbestandteil geworden ist, so erstreckt sich der tatsächliche oder normative Konsens auch auf die übrigen Bestimmungen der AGB.