f. Praktische Überlegungen und die Konstellation im hiesigen Verfahren erlauben es, die Frage der örtlichen Zuständigkeit letztlich offen zu lassen. Die Klägerin beruft sich auf Ziff. 14 ihrer AGB und unterzieht sich insoweit vorbehaltlos dem Sachentscheid der für ihren Sitz örtlich zuständigen Gerichte. Unter der Voraussetzung, dass ein Sachentscheid zu ihren Gunsten ausfällt, hat die Beklagte Interesse an einer res iudicata. Sie hat kein Interesse, sich an ihrem Sitzgerichtsstand nochmals auf die Sache einlassen zu müssen.