Übersehen wird dabei, dass jene Feststellungen des Gerichts am 17. Oktober 2007 getroffen wurden und sich auf einen Vertragsschliessungszeitpunkt im Jahre 2006 bezogen (Urteil Kantonsgerichtsausschuss vom 17. Oktober 2007, ZB 07 35, in Sachen WAG GmbH c. H.G. GmbH, E. B, 3b). Beides hat sich vor dem hier relevanten Vertragsschliessungszeitpunkt vom November 2007 zugetragen. Die konkludente Annahme, die AGB der Klägerin könnten sich seither nicht verändert haben, lässt sich nicht halten. Die erstinstanzliche Schlussfolgerung,