Beweiswürdigend hat die Vorinstanz auf ein Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 17. Oktober 2007 hingewiesen, worin das Gericht, den Klageanspruch der WAG GmbH aus einem analogen Internetgeschäft betreffend, festgehalten habe, in Ziffer 14 der AGB der Klägerin finde sich eine Gerichtstandsvereinbarung, wonach auf das Vertragsverhältnis Schweizer Recht zur Anwendung komme und der Gerichtsstand St. sei. Übersehen wird dabei, dass jene Feststellungen des Gerichts am 17. Oktober 2007 getroffen wurden und sich auf einen Vertragsschliessungszeitpunkt im Jahre 2006 bezogen (Urteil Kantonsgerichtsausschuss vom 17. Oktober 2007, ZB 07 35, in Sachen WAG GmbH c. H.G. GmbH, E. B, 3b).