Um die Form des schriftlichen Austausches der Willenserklärungen beziehungsweise von dessen Ersatz im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a GestG herzustellen, bedürfte es der (Gegen)Bestätigung durch den Besteller durch Telex, Telefax oder E-Mail, dass er den Gerichtsstand St. akzeptiere. Eine solche Erklärung ist aber gerade nicht erfolgt, sondern die Distanzierung vom ganzen Vertrag (siehe nachfolgende Erwägung 3).