Der Text, mit dem nachgewiesen werden soll, es habe die Übermittlung der zustimmenden Erklärung der Beklagten stattgefunden, stammt nicht von der Beklagten, weshalb der von Reetz, (a.a.O., Art. 9 N 13) angesprochene Beweiszweck damit nicht erfüllt werden kann. Insoweit hat das Bestätigungsmail der Klägerin nur die Wirkung einer (einseitigen) Wiederholung ihrer webseitigen Anbieterofferte in anderer Form. Um die Form des schriftlichen Austausches der Willenserklärungen beziehungsweise von dessen Ersatz im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit.