Selbst wenn Q. die Klausel gekannt hat, ist sie unwirksam, weil er sie nicht textlich nachweisbar angenommen hat (Kommentar IPRG, Patocchi / Geisinger, 2000, N 4.1 zu Art. 5 IPRG, unter Hinweis auf BGE 119 II 392); darüber hinaus ist nicht textlich nachgewiesen, was er angenommen hat (dazu vgl. nachstehende Erwägung e). Das Bestätigungsmail der Klägerin kann weder eine rückwirkende Fiktion dahin erzeugen, die Beklagte habe vorher textlich dem Gerichtsstand St. zugestimmt, noch kann darin der textliche Nachweis für eine spätere Zustimmungserklärung der Beklagten und für die Übermittlung einer solchen Zustimmungserklärung liegen.