In Bezug auf die Erklärung des Online-Bestellers, der auf seinen Wohnsitz- oder Sitzgerichtsstand verzichtet, muss also zumindest eine Form der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglicht (Telex, Telefax, E-Mail o.ä.) gegeben sein. Weder die Übermittlung der zustimmenden Äusserung von Q. als solche, noch worauf sich die Zustimmungsäusserung bezogen haben soll (AGB Inhalt), lassen sich hier in Form von Text nachweisen. Selbst wenn Q. die Klausel gekannt hat, ist sie unwirksam, weil er sie nicht textlich nachweisbar angenommen hat (Kommentar IPRG, Patocchi / Geisinger, 2000, N 4.1 zu Art. 5 IPRG, unter Hinweis auf BGE 119 II 392);