Zur Übereinstimmung von Willensäusserungen und ihres Nachweises braucht es unter Abwesenden zwei separate Äusserungen. Zur Erfüllung der Formvorschrift bei Gerichtsstandsvereinbarungen muss zudem jede dieser erforderlichen Erklärungen, jedenfalls aber jene derjenigen Partei, die sich durch die Prorogationsabrede verpflichtet, in einer der Formen von Art. 9 Abs. 2 GestG abgegeben werden (Berger, a.a.O., Art. 9 N 25 und 26). In Bezug auf die Erklärung des Online-Bestellers, der auf seinen Wohnsitz- oder Sitzgerichtsstand verzichtet, muss also zumindest eine Form der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglicht (Telex, Telefax, E-Mail o.ä.) gegeben sein.