Darüber, ob im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages (das ist die Betätigung des Knopfes "Anmelden") der Gerichtsstand St. vom Willen der Beklagten getragen und geäussert wurde, kann das nachgehende Bestätigungsmail bei einem Vertragsschluss unter Abwesenden naturgemäss nichts aussagen. Entscheidend sind die Bewusstseinslage des Bestellers bezüglich des Gerichtsstandes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses beziehungsweise seine diesbezüglichen Erklärungen und – im Falle der Gerichtsstandsklausel – ihre Form. Zur Übereinstimmung von Willensäusserungen und ihres Nachweises braucht es unter Abwesenden zwei separate Äusserungen.