O., S. 62 f.). Der textliche Nachweis für die Übermittlung der Zustimmungserklärung kann indessen nicht allein in der einseitigen Äusserung der Klägerin vom 15. November 2007 (Bestätigungsmail) liegen, denn diese Äusserung und ihre Übermittlung können naturgemäss nur über den Willen der Anbieterin zuverlässig Auskunft geben. Der Rest, den die Beklagte aus dem eigenen Bestätigungsmail