Insbesondere genügt es für die Gültigkeit der Wahl des Gerichtsstands nicht, dass der Empfänger der Bestätigung, die die Klausel beinhaltet, nach deren Erhalt in Schweigen verweilt (Kommentar IPRG, Patocchi / Geisinger, 2000, N 4.2 zu Art. 5 IPRG, mit Hinweisen). Im hiesigen Registrierungsablauf könnte man versucht sein, "eine Form der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglicht" im Bestätigungsmail der Klägerin zu erblicken, denn dieses erwähnt tatsächlich den Gerichtsstand St.. E-Mail Kommunikation und das Ausfüllen von Webformularen ist Kommunikation unter Abwesenden (Frei, a.a.O., S. 62 f.).