d. Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann auch in einem nach Vertragsschluss zwischen den Parteien ausgetauschten Schriftstück enthalten sein, beispielsweise in einer Auftragsbestätigung oder Rechnung; wirksam ist sie jedoch nur dann, wenn die Partei, die das Schriftstück erhalten hat, sich unmissverständlich mit der Gerichtsstandsvereinbarung einverstanden erklärt hat. Insbesondere genügt es für die Gültigkeit der Wahl des Gerichtsstands nicht, dass der Empfänger der Bestätigung, die die Klausel beinhaltet, nach deren Erhalt in Schweigen verweilt (Kommentar IPRG, Patocchi / Geisinger, 2000, N 4.2 zu Art. 5 IPRG, mit Hinweisen).